AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen)

  • 1. Geltungsbereich

    1.1Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen der Firma Dillinger, auch dann, wenn wir entgegenstehenden Einkaufsbedingungen eines Bestellers nicht ausdrücklich widersprochen haben. Mit der Erteilung des Auftrags erkennt der Besteller die nachstehenden AGB an.

    2. Preise

    2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. 2.2 Muster, insbesondere enthalten in unseren Musterkoffern, gelten als unverbindliche Ansichtsmuster. 2.3 Unsere Preise ergeben sich aus der jeweils geltenden Preisliste.

    3. Vertragsschluss

    3.1 Ein Vertrag kommt erst mit der Lieferung zustande. 3.2 Für die Internetpräsenz oder sonstige Informationsquellen wird bezüglich der Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der dargestellten Informationen keine Haftung übernommen. Die Informationen stellen keine Zusicherung von Eigenschaften dar. Die Zusicherung von Eigenschaften bedarf einer ausdrücklichen zusätzlichen Vereinbarung. Druckfehler und Irrtümer sind vorbehalten und eröffnen keinerlei Schadensersatzansprüche.

    4. Zahlungsbedingungen

    4.1 Der zu zahlende Betrag ist innerhalb von netto sieben Tagen nach Rechnungsabschluss zur Zahlung fällig, soweit sich aus der Rechnung oder einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung kein anderes Zahlungsziel ergibt. Die Zahlungsverpflichtung ist durch Überweisung auf das angegebene Konto des Auftragsgebers zu erfüllen.

    5. Eigentumsvorbehalt

    5.1 Alle von uns gelieferten Erzeugnisse bleiben bis zur vollständigen Tilgung aller uns gegen den Besteller zustehenden und noch entstehenden Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, unser Eigentum. 5.2 Die Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten, unter Eigentumsvorbehalt stehenden Erzeugnisse wird durch den Besteller stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltssache mit anderen, nicht dem Besteller gehörenden Gegenstände verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Der Besteller ist verpflichtet, den durch die Verarbeitung entstehenden Gegenstand für uns unentgeltlich zu verwahren. Für die durch Verarbeitung entstehenden Sachen gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware. 5.3 Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt uns jedoch zur Sicherung bereits jetzt alle Forderungen mit Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer erwachsen. Werden die Erzeugnisse zusammen mit anderen Waren, die uns nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Bestellers gegen seine Abnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Lieferpreises als abgetreten. 5.4 Wir werden auf Anforderung des Bestellers die von uns gehaltenen Sicherheiten nach unserer Wahl insoweit freigeben, als der realisierte Wert der Sicherheit 20 % der gesicherten Forderung übersteigt. 5.5 Der Besteller ist zum Einzug der uns abgetretenen Forderungen auch nach der Abtretung berechtigt und verpflichtet, solange wir diese Ermächtigung nicht widerrufen haben; die Einziehungsermächtigung erlischt auch ohne ausdrücklichen Widerruf, wenn der Besteller seine Zahlungen einstellt. Wir können verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. 5.6 Eine Pfändung oder Sicherheitsübereignung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware ist dem Besteller verboten. Der Besteller hat uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen, wenn in Vorbehaltsware oder in unserem Miteigentum stehende Ware, sowie in unseren Vorausabtretungen vollstreckt wird. Der Besteller hat dem Vollstreckungsorgan und dem Vollstreckungsgläubiger unverzüglich mitzuteilen, dass die Ware noch im Vorbehaltseigentum oder in unserem Miteigentum steht bzw. dass die Forderung an uns abgetreten ist.

    6. Beratung

    6.1 Die unverbindliche Beratung durch Mitarbeiter der Firma Dillinger begründet kein vertragliches Rechtsverhältnis. Sie stellt grundsätzlich auch keine Nebenverpflichtung aus dem Kaufvertrag dar und begründet keine Haftung der Firma Dillinger.

    7. Erfüllungsort

    7.1 Erfüllungsort ist Bad Endorf. Der Gerichtsstand ist Rosenheim. Bei grenzüberschreitenden Verträgen ist ausschließlicher Gerichtsstand ebenfalls Rosenheim. 7.2 Das Vertragsverhältnis unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss der Rück- oder Weiterverweisung und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.